1. Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bad. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher auch in seinem eigenen Interesse.
2. Die Badeordnung ist für alle Gäste verbindlich. Sie ist vor dem Lösen der Eintrittskarte einsehbar. Mit der Lösung der Eintrittskarte akzeptiert der Badegast die Bestimmungen der Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.
3. Bei Schul-, Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Badeordnung für seine Mitglieder oder Teilnehmer selbst verantwortlich.
Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei.
Keinen Zutritt erhalten:
* Personen mit Hausverbot
* Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden oder ansteckenden Hautausschlägen
* Personen im betrunkenem Zustand
* Personen, die Tiere mit sich führen.
Zutritt nur mit Begleitperson haben:
* geistig oder körperlich Schwerbehinderte
* Personen, die zu Krampfanfällen wie z.B. Epilepsie neigen
* Kinder unter 6 Jahren nur in Begleitung einer erwachsenen Begleitperson.
Die Benutzung des Bades, der Badeanlagen, Sportanlagen und der Sportanimation erfolgt – auch wenn alle Baderegeln beachtet werden – stets auf eigene Gefahr. In Zweifelsfällen über die Zuträglichkeit ist vorher der Arzt zu befragen. Das Badepersonal trifft keine Entscheidungen über die Zuträglichkeit.
Kinder unter 6 Jahren beiderlei Geschlechts können sowohl in die Herren- oder die Damenduschräume mitgenommen werden.
1. Preislisten werden am Badeingang und den Zahlstationen veröffentlicht
2. Das Bad darf nur nach Lösung einer gültigen Eintrittskarte betreten werden
3. Die Bezahlung erfolgt ausschließlich an der Kasse oder den Zahlstationen
4. Tageseintrittskarten gelten nur zum einmaligen Eintritt am Lösungstag
5. Monats-, Saison- und Jahreskarten sind Personenbezogen und nicht übertragbar
6. Eintrittskarten sind dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Bei ermäßigtem Eintritt muss der Ermäßigungsgrund jederzeit nachgewiesen werden können. Bei unerlaubtem Benutzen einer ermäßigten Karte wird ein erhöhtes Eintrittsgeld von 75 € fällig, das sofort an der Kasse zu entrichten ist. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Der Preis für verlorene oder nicht ausgenützte Karten wird nicht erstattet. Wer beim widerrechtlichen Betreten des Bades angetroffen wird, hat – unbeschadet strafrechtlicher Verfolgung (§ 265a StGB) – ein erhöhtes Eintrittsgeld von 75 € zu entrichten.
1. Die Betriebszeiten werden von der Betriebsleitung festgesetzt und am Eingang des Bades bekanntgemacht.
2. Bei Überfüllung oder sonstigen betrieblichen Notwendigkeiten können die Anlage oder Teilbereiche der Anlage für die Gäste gesperrt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes entsteht nicht.
3. Bei nicht rechtzeitigem Verlassen zum Ende der Betriebszeit übt das Badepersonal das Hausrecht aus. Es entsteht ein Rechtsanspruch des Betriebes vertreten durch das Badepersonal auf eine nochmalige Entrichtung des Eintrittspreises. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens z .B. für Überstundenvergütung des Personals durch die Betriebsleitung bleibt vorbehalten.
1. Die Badezeit wird zeitlich abgerechnet und endet mit Verlassen des Bades, spätestens 20 Minuten vor dem täglichen Betriebsende. Zum Betriebsende muss das Bad durch den Hauptausgang verlassen werden.
2. Die Betriebsleitung kann bei besonderen Anlässen die Badezeit allgemein oder auf bestimmte Teile der Anlage beschränken. Ein Anspruch auf Rückerstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes entsteht dadurch nicht.
3. Bei nicht rechtzeitigem Verlassen zum Ende der Geschäftszeiten übt das Badepersonal das Hausrecht aus. Es entsteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch des Betriebes auf eine nochmalige Entrichtung des Eintrittspreises. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens - z. B. für Überstundenvergütung des Personals – durch die Betriebsleitung bleibt vorbehalten.
Eintrittskarten werden bis eine Stunde vor Betriebsende ausgegeben; Einlass nach Kassenschluss ist nicht möglich.
1. Der Zugang zu den Umkleideräumen und den Becken ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Wege und Treppen gestattet.
2. Die Beckenumgänge und Barfußgänge dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
3. Das Betreten der abgesperrten Rasenteile ist untersagt.
4. Die gewerbsmäßige Benutzung der Badeanlage ist nicht zugelassen. Dies gilt vor allem für Veranstaltungen und Kurse.
5. Der Besuch des Bades in größeren Gruppen, das Üben in Riegen usw. ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Betriebsleitung gestattet.
6. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen wird von der Betriebsleitung besonders geregelt.
1. Der Aufenthalt im Bad ist nur in ordnungsgemäßer Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft allein der Schwimmmeister oder sein Vertreter.
2. Badeschuhe sollten aus hygienischen Gründen getragen, dürfen aber in den Becken nicht benutzt werden.
3. Das Reservieren von Ruhe-, Liege-, oder Sitzflächen durch Handtücher etc. ist nicht gestattet. Das Badepersonal ist angewiesen, dagegen einzuschreiten.
4. Bade- oder sonstige Kleidung und Handtücher dürfen in den Becken weder ausgewaschen noch ausgewunden werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.
1. Der Badegast hat sich vor dem Betreten der Becken gründlich mit Seife zu reinigen und der Brause- und Wascheinrichtungen zu bedienen. Die Wasserbecken dürfen nur über die Durchschreitebecken betreten werden. Die Brausen und Wascharmaturen sind nach Gebrauch zu schließen. Unnützer Wasserverbrauch ist zu vermeiden.
2. In den Wasser- und Durchschreitebecken ist die Verwendung von Seife, Bürsten oder anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet.
3. Es wird dringend empfohlen, die Toiletten vor Benutzung der Brausen und der Becken aufzusuchen und danach gründlich zu duschen. Jede Verunreinigung des Badewassers ist zu unterlassen.
1. Für das Umkleiden stehen Wechsel- oder Sammelkabinen zur Verfügung.
2. Zur Aufbewahrung der Straßenkleidung sind Kleiderschränke verfügbar. Eine Haftung für die eingebrachten Sachen wird nicht übernommen. Für den Verschluss der Schränke und Kabinen hat der Badegast selbst zu sorgen. Für den Verlust oder die absichtliche Beschädigung des Schlüssels eines Schrankes oder eines Wertschließfaches ist unmittelbar eine Aufwandsgebühr von 50 € an der Kasse zu entrichten. Die Kleiderschränke dürfen über Nacht nicht verschlossen bleiben. Nach Badeschluss werden alle geschlossenen Schränke von der Badeaufsicht geöffnet. Ersatz für die durch die Öffnung der Schränke abhanden gekommene Sachen wird nicht geleistet.
3. Das Schwimmbecken und das Sprungbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer haben das Nichtschwimmerbecken, kleinere Kinder in das Planschbecken zu benutzen. Kinder mit Schwimmflügeln dürfen nicht in das Schwimmerbecken und nicht von Startblöcken oder Sprungtürmen springen.
4. Die Benutzung von Sprunganlage, Startblöcken und Wasserrutschbahnen erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten und nur bei Anwesenheit von Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen von den Sprungtürmen darf nur mit Erlaubnis des Aufsichtspersonals erfolgen. Während der freigegebenen Zeiten darf das Sprungbecken nur von den Springern benutzt werden. Diese haben unmittelbar nach dem Sprung das Becken zu verlassen. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist verboten. Einzelanordnungen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. Eine Haftung bei Unfällen besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Badepersonals.
5. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
6. Spiele dürfen nur auf den besonders gekennzeichneten Plätzen stattfinden. Spiele (Fußball, Schlagball usw.), durch die andere Badegäste belästigt werden könnten, sind nicht gestattet.
7. Nicht gestattet ist weiterhin u. a.,
1. das Lärmen, Singen, Pfeifen und der Betrieb von Rundfunkgeräten, CD-Playern und anderen Geräten und Musikinstrumenten
2. das Rauchen in den Räumen und innerhalb der Beckenumgänge, sowie im Gastronomiebereich Hallenbad und Gastronomiebereich Sauna.
3. das Ausspucken auf den Boden oder in sonstige Anlagen,
4. das Wegwerfen von Papier und Abfällen, von Glas oder sonstigen Gegenständen, außerhalb der für die Entsorgung vorgesehenen Behältern,
5. das Mitbringen von Tieren,
6. das Untertauchen oder In-das-Becken-Stoßen anderer sowie sonstigen Unfug,
7. vom seitlichen Beckenrand in die Becken zu springen,
8. von den Beckenumgängen in die Becken zu springen,
9. auf den Beckenumgängen zu rennen oder an Einsteigeleitern und Haltestangen zu turnen,
10. Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen,
11. außerhalb der Treppen und Leitern die Becken zu verlassen,
12. Schwimmflossen, Taucherbrillen, Luftmatratzen u. ä. in den Becken zu verwenden,
13. das Benutzen von Mobiltelefonen, insbesondere solcher mit integrierter Fotokamera,
14. Fotografieren oder Filmen,
15. das Mitbringen von Glasflaschen oder sonstigen Gegenständen aus Glas,
16. das Kauen von Kaugummi,
17. das Reservieren von Liegen und Sitzgelegenheiten durch Handtücher o.ä.,
18. das Essen und Trinken (vor allem auf den Beckenumgängen), außer in den gastronomischen Bereichen,
19. sexuell anstößigen Handlungen an sich selbst oder an anderen durchzuführen.
1. Geld und Wertsachen können gegen Pfand in Wertschließfächern eingeschlossen werden. Für die Verwahrung des Schlüssels ist der Badegast selbst verantwortlich. Für den Verlust oder die absichtliche Beschädigung des Schlüssels eines Schrankes oder eines Wertschließfaches ist unmittelbar eine Aufwandsgebühr von 50 € an der Badekasse zu entrichten.
2. Eine Haftung wird nur für ordnungsgemäß eingeschlossene Geldbeträge und Wertsachen übernommen (§ 14).
3. Größere Gegenstände, die nicht in einen der Umkleide- oder Wertschränke passen, können nicht zur Aufbewahrung abgegeben werden.
4. Die Aufbewahrung von Gegenständen kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
1. Badewäsche und andere Leihgegenstände werden gegen Bezahlung des Entgelts laut Aushang und Hinterlegung des vorgeschriebenen Pfandes ausgegeben.
2. Badewäsche und andere entliehenen Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Eine mißbräuchliche Verwendung, Beschädigung oder der Verlust der Wäsche usw. verpflichtet zum Schadenersatz und zieht die Einziehung des hinterlegten Pfandes nach sich.
3. Nach dem Baden hat der Badegast die Badewäsche und die entliehenen Gegenstände der Ausgabestelle unaufgefordert zurückzugeben.
1. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Für Papier und sonstige Abfälle sind Abfallkörbe vorhanden. Bei Verunreinigungen kann vom Badepersonal ein Reinigungsentgelt von pauschal 75 € erhoben werden, das sofort an der Kasse zu bezahlen ist.
2. Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, hat er dies sofort dem Badepersonal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden. Ein Recht hierfür Eintrittsgeld zurückzufordern oder zu mindern entsteht dadurch nicht.
3. Der Schwimmmeister oder sein Vertreter kann einzelne Teile des Bades oder der Sauna sperren. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Minderung des Eintrittsgeldes entsteht dadurch nicht.
4. Der Schwimmmeister ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung oder bei unsachgemäßem oder gefährdendem Verhalten ein Hausverbot auszusprechen. Das Recht, in diesem Falle Eintrittsgeld zurückzufordern oder zu mindern entsteht dadurch nicht.
1. Die Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr des Badegastes. Die Stadtwerke Schweinfurt GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Zuwiderhandlungen eines Badegastes gegen diese Badeordnung oder Dritten entstehen.
2. Bei Verlust ordnungsgemäß in Wertschließfächern eingeschlossener Geldbeträge, Wert- und Fundsachen wird bis zu einem Höchstbetrag von 100 € gehaftet. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
3. Für Geld, Wertsachen und Fundgegenstände, die nicht zur Verwahrung abgegeben oder ordnungsgemäß eingeschlossen worden sind sowie für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken und anderen Gegenständen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge einschließlich der Fahrräder.
Fundgegenstände sind unverzüglich an der Kasse abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
Den Weisungen des Aufsichts- und Badepersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt der Schwimmmeister oder sein Vertreter entgegen. Er schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können schriftlich an der Kasse oder bei der Betriebsleitung vorgebracht werden.
1. Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung dieser Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
2. Das Badepersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten. Dem Badepersonal ist untersagt, Trinkgelder oder Geschenke zu erbitten oder zu fordern.
3. Der Schwimmmeister oder sein Vertreter ist befugt, Personen, die
1. die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,
2. andere Badegäste belästigen,
3. gegen Bestimmungen dieser Badeordnung verstoßen
aus dem Bad zu verweisen Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruches nach sich.
4. Den in Ziffer 3 genannten Personen kann darüber hinaus der Zutritt zum Bad zeitweise oder dauernd untersagt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Betriebsleitung.
5. Im Fall der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld weder erstattet noch gemindert.
1. PKWs, Motorräder und Fahrräder dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Stellplätzen abgestellt werden.
2. Das Abstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr.
3. Für eine ausreichende Sicherung seines Transportmittels hat der Gast selbst zu sorgen.
4. Eine Haftung des Bades für Schäden ist ausgeschlossen.
5. Rettungswege sind freizuhalten.
6. Auf den Abstellplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung.
Für Badegäste, die auch die Sauna nutzen, gilt neben dieser Badeordnung auch die Saunabadeordnung.
1. Die Benutzung der Rutschen erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Die speziellen Anweisungen für die Wasserrutsche sind am Eingang zur Rutsche angebracht und strengstens zu beachten.
3. Insbesondere auf der Rutschentreppe ist aufgrund der erhöhten Unfallgefahr jeglicher Unfug zu unterlassen.
4. Vor dem Rutschen ist zum Vordermann genügend Abstand zu halten. Die Signalanlage ist strengstens zu beachten.
5. Der Rutschenauslauf ist schnellstens zu verlassen. Baden oder Sitzen im Rutschenauslauf ist strengstens verboten.
6. Bei Verstößen gegen das Verhalten beim Rutschen kann der Schwimmmeister oder sein Vertreter sofort – ohne vorherige Ermahnung – Rutschverbot oder eine Verweisung aus dem Bad für diesen Tag aussprechen. Ein Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Eintrittsgeldes entsteht dadurch nicht.
1. Die Benutzung der Sprunganlagen erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet.
2. Die speziellen Anweisungen für die Sprunganlagen sind an der Anlage angebracht und strengstens zu beachten.
3. Sollten gesperrte Anlagen trotzdem benutzt werden, führt dies ohne weitere Ermahnung zum Verweis aus dem Bad. Ein Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Eintrittsgeldes entsteht dadurch nicht.
4. Auf den Sprungtürmen selbst und auf der Terrasse vor dem Sprungturm, sowie auf den Treppen und Leitern zu den Sprungtürmen ist aufgrund der Unfallgefahr das Sitzen auf den Geländern und jegliches Treiben von Unfug strengstens untersagt.
5. Vor dem Absprung hat sich der Springende unbedingt zu vergewissern, dass der Sprungbereich frei ist!
6. Die Sprunggrube muss sofort nach dem Springen unmittelbar nach vorne verlassen werden. Ein Aufenthalt in der Sprunggrube als Schwimmer oder Taucher ist nicht gestattet und höchst gefährlich.
7. Das Unterschwimmen der Sprungtürme ist verboten. Seitliches Wegschwimmen in den Sprung- und Gefahrenbereich eines anderen Sprungturmes ist untersagt.
8. Die Sprunggrube ist durch ein Trennseil abgegrenzt. Es darf nur in den abgeteilten Sprungbereich gesprungen werden. Ein Überspringen des Trennseils der Sprunggrube führt ohne weitere Ermahnung zu einer Verweisung aus dem Bad für diesen Tag. Ein Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Eintrittsgeldes entsteht dadurch nicht.
9. Je nach Intensität des Betriebes entscheidet die Beckenaufsicht über Freigabe oder Sperrung einzelner Sprunganlagen.
10. Bei Freigabe der 7,5 Meter- und 10 Meter Sprunganlage sind alle anderen Sprunganlagen gesperrt.
11. Über die zulässige Anzahl sprungbereiter Personen auf dem Turm entscheidet alleine der Schwimmmeister oder sein Vertreter.
12. Personen, die nicht springen (sei es aus Angst oder aus „Showmache“) werden vom Aufsichtspersonal sofort über die Treppe vom Turm verwiesen.
13. Der Sprungbetrieb darf 30 Minuten nicht überschreiten, da die Anlage so nur einer begrenzten Benutzergruppe zur Verfügung steht.
14. Über die Öffnung oder Schließung der Sprunganlage oder einzelner Türme entscheidet alleine der Schwimmmeister oder sein Vertreter.
15. Der Sprungbetrieb im Freibad wird spätestens um 19:00 Uhr eingestellt.
16. Die Benutzung der Sprunganlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Unfälle, die sich bei der Benutzung der Sprunganlage ereignen, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.
1. Die Benutzung der Kinderplanschbecken und der Attraktionen in und am Kinderplanschbecken, sowie der Spielgeräte erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Kinderplanschbecken und dortige Spielgeräte dürfen nur von Kindern unter 6 Jahren benutzt werden.
3. An den Kinderplanschbecken gilt ausschließlich die Elternaufsicht.
4. In den Kinderplanschbecken im Hallen- sowie auch im Freibad ist aus hygienischen Gründen Badebekleidung Pflicht.
5. Den Anweisungen des Badepersonals ist auch hier uneingeschränkt Folge zu leisten.
1. Die Benutzung von Wasserspielgeräten erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Für die Benutzung von Wasserspielgeräten sind besondere Nutzungszeiten vorgegeben.
3. Den Anweisungen des Badepersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisen.
4. Spielgeräte dürfen nur im freigegebenen Bereich benutzt werden.
5. Beim Springen vom Spielgerät ist die Wassertiefe zu beachten.
Schweinfurt, 01.06.2005
Stadtwerke Schweinfurt GmbH
Johann Karl
Geschäftsführer